Produktion – Behandlung mit Ionisierende Strahlen

Um zu realisieren, was Gang und Gäbe ist – hier ein Auszug aus der 327. Verordnung: Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen für Österreich:

Anforderungen

  • 2.(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
  1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,
  2. gesundheitlich unbedenklich ist,
  3. für den Verbraucher nützlich ist und
  4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder

Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.

(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet

sein:

  1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
  2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und

durch Zerstörung Verderb fördernder Organismen;

  1. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
  2. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.

(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.

  • 3.

(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt

werden:

  1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
  2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
  3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quanten-

energie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

Mal ehrlich … ob das für den Verbraucher nützlich ist, sei dahingestellt.

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