Produktion – Behandlung mit Ionisierende Strahlen
Um zu realisieren, was Gang und Gäbe ist – hier ein Auszug aus der 327. Verordnung: Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen für Österreich:
Anforderungen
- 2.(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
- technologisch sinnvoll und notwendig ist,
- gesundheitlich unbedenklich ist,
- für den Verbraucher nützlich ist und
- nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder
Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet
sein:
- Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
- Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und
durch Zerstörung Verderb fördernder Organismen;
- Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
- Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.
- 3.
(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt
werden:
- Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
- Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
- Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quanten-
energie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.
Mal ehrlich … ob das für den Verbraucher nützlich ist, sei dahingestellt.